Allgemeine Geschäftsbedingungen (Personalvermittlung) – Stand: 18.09.2023

1. Geltungsbereich und Vertragsgegenstand

Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen gelten, sofern keine abweichenden Regelungen vereinbart sind, für alle, auch zukünftigen, Geschäftsbeziehungen auf dem Gebiet Personalvermittlung zwischen der Sabine Lechler GmbH Personal.Beratung (nachfolgend: Personaldienstleister) als Personaldienstleister und dem Besteller (nachfolgend: Kunde, gemeinsam: Parteien), zum Zwecke der Vermittlung von Arbeitnehmern.

2. Verschwiegenheit / Datenschutz

Die Parteien verpflichten sich, alle ihnen während der Zusammenarbeit bekannt gewordenen Informationen einschließlich aller personenbezogenen Daten streng vertraulich zu behandeln. Das Gleiche gilt für alle erlangten Kenntnisse über interne Geschäftsvorgänge und -abläufe der Parteien. Hiervon ausgenommen sind alle Daten und Informationen, die offenkundig oder allgemein bekannt sind. Die Parteien verpflichten sich, die erlangten Informationen, Daten und Kenntnisse mit äußerster Sorgfalt zu behandeln. Sie treffen diejenigen Vorkehrungen, die zum Schutz der Informationen und Daten erforderlich sind, mindestens aber diejenigen Vorkehrungen, mit denen sie besonders sensible Informationen über ihr eigenes Unternehmen schützen.

Sie verpflichten sich weiter, die erhaltenen Informationen und Daten ausschließlich zu Zwecken der vereinbarten Leistungserbringung zu verarbeiten und sie weder anderweitig zu nutzen, noch sie an Dritte weiterzuleiten oder sie diesen zugänglich zu machen. Die Vertragsparteien verpflichten sich zudem zur Einhaltung der Anforderungen der Datenschutzgesetze.

Die in diesem Absatz festgelegten Verpflichtungen wirken auch nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien fort. Der Kunde verpflichtet sich, nach Beendigung die ihm bekannt gewordenen Informationen und Daten umgehend zu löschen, sofern gesetzliche Aufbewahrungspflichten nicht entgegenstehen.

3. Honorar

Wird nach Vorlage des Personalprofils zwischen dem von dem Personaldienstleister vorgestellten Bewerber und dem Kunden oder einem mit diesem rechtlich im Sinne des § 15 Aktiengesetz oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen ein Dienst- oder Arbeitsvertrag abgeschlossen, wird unwiderleglich vermutet, dass dies initiativ durch die Aktivitäten des Personaldienstleisters geschah. Ein Honoraranspruch entsteht auch, sollte ein durch den Personaldienstleister vorgeschlagener Bewerber innerhalb von zwölf Monaten vom Kunden oder einem mit diesem rechtlich im Sinne des § 15 Aktiengesetz oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen eingestellt werden. Für das Entstehen des Vermittlungshonorars ist es unerheblich, ob ein befristeter oder unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen wird oder das Arbeitsverhältnis später gekündigt wird.

Der Personaldienstleister hat in diesem Fall gegenüber dem Kunden einen Anspruch auf Zahlung eines Vermittlungshonorars in Höhe von 30% des Bruttojahresgehaltes des vermittelten Bewerbers, aber mindesten 10.000 € pro erfolgreicher Vermittlung, unabhängig ob es sich um eine Vollzeit- oder Teilzeitstelle handelt. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist jeweils zuzüglich zu zahlen.

Unter Bruttojahresgehalt wird dabei das gesamte, dem Bewerber beim Kunden vertraglich zustehende Entgelt verstanden, insbesondere freiwillige Zulagen, Gratifikationen, Tantiemen, 13./14. Monatsgehälter, geldwerte Vorteile aus Sachbezügen sowie ein Firmenwagen. Ein Firmenwagen wird mit einer Pauschale von 2.000 € bewertet.

Das Vermittlungshonorar wird mit Datum der Unterzeichnung des Vertrages zwischen dem Bewerber und dem Kunden oder, in Ermangelung eines schriftlichen Vertrages, spätestens mit Aufnahme der Tätigkeit des Bewerbers beim Kunden ohne Abzug zur Zahlung fällig.

Der Kunde ist verpflichtet, den Personaldienstleister über den Abschluss des Dienst- bzw. Arbeitsvertrages unverzüglich in Kenntnis zu setzen sowie auf Verlangen des Personaldienstleisters jederzeit schriftlich Auskunft über den Zeitpunkt des Abschlusses des Dienst- oder Arbeitsvertrages bzw. der Tätigkeitsaufnahme und die Höhe und Zusammensetzung des jeweiligen Bruttojahresgehaltes zu geben.

Von Nr. 3 Absatz 2 abweichende Honorare bzw. Sonderkonditionen sind nur gültig, wenn sie zwischen den Parteien schriftlich vereinbart sind.

4. Vorstellungskosten

Die Vorstellungskosten eines Bewerbers (z. B. Fahrtkosten) sind vom Kunden zu übernehmen.

5. Haftung

Der Personaldienstleister übernimmt keine Haftung für die persönliche, körperliche, charakterliche und fachliche Eignung des auf Grund ihrer Vermittlung vom Kunden ausgewählten Stelleninhabers. Mit Abschluss des Arbeitsverhältnisses bzw. mit Arbeitsbeginn trägt der Kunde die alleinige Verantwortung für die getroffene Auswahl. Für vom Stelleninhaber abgegebene Erklärungen oder von diesem begangene oder diesem zuzurechnende Handlungen haftet der Personaldienstleister nicht.

6. Begründung sonstiger Geschäftsverhältnisse

Sollte statt der Begründung des Beschäftigungsverhältnisses der Kunde mit der vermittelten Person ein sonstiges Vertragsverhältnis begründen, insbesondere ein Handelsvertretungsvertragsverhältnis oder freies Mitarbeiterverhältnis, gelten die übrigen Regelungen analog. Das Vermittlungshonorar beträgt in diesem Fall 30% des Bruttojahreseinkommens, mindestens jedoch 10.000 €. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist jeweils zuzüglich zu zahlen.

7. Schlussbestimmung

Der Personaldienstleister erklärt, vom Stellenbewerber die Erlaubnis zur Weitergabe personenbezogener Daten an den Kunden zu haben. Der Kunde erklärt, dass der die Personalvermittlung beauftragende Arbeitnehmer bevollmächtigt und zeichnungsberechtigt ist.

Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen.

Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine der vorstehenden Regelungen unwirksam sein, bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Parteien werden in diesem Fall die unwirksame Regelung durch eine wirksame ersetzen.

8. Rechtswahl, Gerichtsstand

Auf die Rechtsbeziehung zwischen dem Personaldienstleister und dem Kunden findet deutsches Recht Anwendung. Für alle vertraglichen und außervertraglichen Streitigkeiten ist ausschließlicher Gerichtsstand Nürnberg.